Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung zur Verordnung einer Bildschirm-Arbeitsbrille
Um Sehbeschwerden vorzubeugen, kann ein Bildschirmarbeitsplatz anhand folgender Kriterien optimiert werden:
- Monitor: Nach Möglichkeit sollte ein Flachbildschirm verwendet werden. Bei einem Röhrenbildschirm kann eine möglichst hohe Bildwiederholfrequenz die Bildqualität verbessern. Die Position des Monitors sollte quer zur Fensterfläche und Deckenbeleuchtung sein. Auch sollte er nicht zu hoch stehen.
- Beleuchtung: die Beleuchtung darf weder zu Reflexionen noch zu Spiegelungen auf der Bildschirmoberfläche führen.
- Ergonomie: Der Bürostuhl sollte den ganzen Körper stützen, höhenverstellbar sein und über eine Drehfunktion verfügen. Die wichtigste Voraussetzung für ermüdungsfreies Sehen ist der korrekte Abstand zwischen Monitor und Auge. Die richtige Entfernung beträgt 50 bis 80 Zentimeter.
- Arbeitspausen: In regelmäßigen Abständen sollte man sich selbst wie auch den Augen eine Pause von der Arbeit am Bildschirm gönnen. Mehrere kleine Pausen sind dabei effektiver als eine lange Auszeit.
Je weniger sich das Auge auf Entfernungsunterschiede einstellen kann, desto entscheidender ist es, dass die Korrektionswerte der Gläser exakt auf die für die Arbeit am Bildschirm erforderlichen Sehdistanzen abgestimmt sind. Der Augenarzt verordnet Gleitsichtgläser, die speziell für die Bildschirmarbeit entworfen wurden. Diese sind auf die besonderen Entfernungen am Bildschirmarbeitsplatz abgestimmt und gewährleisten hohe Sehschärfe am Monitor und an der Tastatur. Zu empfehlen ist in jedem Fall eine Entspiegelung der Gläser, weil sie mögliche Reflexe auf dem Brillenglas abmindert. Zur Bestimmung der von der Bildschirmarbeitsplatzverordnung geforderten Bildschirmbrille, sind spezielle Untersuchungen und Messungen erforderlich. Bei der Bildschirmarbeitsplatz-Brillenbestimmung muss individuell auf ihren Arbeitsplatz und ihre speziellen Anforderungen eingegangen werden. Diese Untersuchung ist privat zu bezahlen und kostet EUR 80.-. Der Gesetzgeber hat aber festgelegt, dass ihr Arbeitgeber Ihnen diese Kosten zu ersetzen hat. Nur nach dieser Untersuchung ist es uns möglich, ein Brillenrezept mit dem Zusatz „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ auszustellen. Auch diese von uns verordnete Brille hat dann vom Arbeitgeber bezahlt zu werden.
Laut Rundschreiben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 26.9.1995, HVST 32-54.107/95 Ch/Mm sind Bildschirmbrillen („Bildschirm-Arbeitsbrillen“)
„Brillen, die ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz und nicht für den Alltag bestimmt sind. Weiters führt der Hauptverband aus: „Das Problem der Bildschirm-Arbeitsbrille besteht darin, daß die üblichen Nahbrillen auf einen Leseabstand von 30 cm bis 40 cm ausgerichtet sind, der Arbeitnehmer am Bildschirm aber Sehdistanzen von 40 cm bis 80 cm zu bewältigen hat. Kann die normale Lesebrille das mangelnde Sehvermögen nicht ausgleichen, benötigt der Arbeitnehmer eine zusätzliche Sehhilfe, die auf das Anforderungsprofil des konkreten Arbeitsplatzeszugeschnitten ist. Auf Grund der speziellen Erfordernisse der Bildschirm-Arbeitsbrille ergibt sich aber auch, daß Multifokalbrillen im Regelfall nicht verordnet werden sollten. Multifokalbrillen bewirken, daß infolge des relativ kleinen Sehbereiches, in dem auf die Distanz von 40 cm bis 80 cm korrigiert wird, eine starre Haltung des Kopfes eingenommen wird. In weiterer Folge führt dies zu Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule. Multifokalgläser sind daher nur in Ausnahmefällen (z.B. Astigmatismus) für die Bildschirmarbeit erforderlich und geeignet.“
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass Trifokalgläser und Multifokalgläser nur dann Bildschirmbrillengläser sein können, wenn sie speziell auf den Bildschirmarbeitsplatz ausgerichtet sind.
Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz? (§67 ASchG Bildschirmarbeitsplätze)
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:
- Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
- Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
- Display-Schreibmaschinen.
(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Welche besonderen Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben? (§68 ASchG Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit)
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
- Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
- Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
- Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
- Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:
- Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
- Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
- Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
- Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen. Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.